Regelungen

Gemein­schaft­sar­beit

Jedes Mit­glied ist verpflichtet, sich bei Bedarf für Arbeit­en an unseren Gewässern zur Ver­fü­gung zu stellen.

Ausgenom­men von dieser Regelung sind:
1. Jugendliche unter 18 Jahren
2. Mit­glieder, die auf­grund ihrer gesund­heitlichen Ver­fas­sung (z.B. Schwer­be­hin­derte) nicht in der Lage sind, kör­per­liche Arbeit­en zu ver­richt­en (bitte den Gewässer­ob­mann informieren).
Wer ein­er Auf­forderung zur Gemein­schaft­sar­beit zweimal nicht Folge leis­tet, dem wird die Fis­chereier­laub­nis für die Dauer von 6 Monat­en ent­zo­gen und 30,- € für nicht geleis­teten Arbeitsdienst.

Fis­chereier­laub­niss­cheine
Fis­chereier­laub­niss­cheine für die Oste sowie Gastkarten wer­den nur noch auf Anforderung in der Geschäftsstelle, oder in Aus­nah­me­fällen, vom Gewässer­ob­mann oder dessen Vertretern ausgegeben.

Hunde
Im Inter­esse der Jagdpächter, der Anlieger, der Eigen­tümer und aller Mit­glieder sind mit­ge­führte Hunde am Angelplatz anzupflock­en, anson­sten an der Leine zu führen.

Unsere ständi­ge War­nung
Wer schuld­haft Angel­gerät, ins­beson­dere Schnüre und Hak­en, am Angelplatz hin­ter­lässt oder gar ins Gewäss­er wirft, ist für etwaige Folgeschä­den bei Men­sch und Tier per­sön­lich strafrechtlich ver­ant­wortlich und zivil­rechtlich schadensersatzpflichtig.